Wenn Richter Wahnvorstellungen haben
An
Bundesministerin für Justiz
Frau Dr. Anna Sporrer
Museumstraße 7
1070 Wien
per Einschreiben
eigenhändig
Wien, 23.04.2026
O F F E N E R B R I E F
Betrifft: Schaden durch Wahnvorstellungen von Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Sporrer!
Wahn|vor|stel|lung, die:
krankhafte, in der realen Umwelt nicht zu begründende zwanghafte Vorstellung, Idee
(Duden - Deutsches Universalwörterbuch)
Da auf die Dienstaufsichtsbeschwerde betreffend Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER vom 24.06.2025 (siehe Beilage 1) bis zum heutigen Tage von Seiten des Justizministeriums keine Reaktion erfolgte, wende ich mich nun direkt an Sie – dies um sicherzustellen, dass die nachfolgenden Informationen auch tatsächlich bei Ihnen als oberste Aufsicht in Justizangelegenheiten ankommen.
I.
Im Erkenntnis zu GZ W228 2301123-1/23E (siehe Beilage 2) erklärt Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER im Abschnitt „Beweiswürdigung“ auf Seite 5: »Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, sich nicht freiwillig der Arbeitsvermittlung unterwerfen zu wollen.«
Nun ist es jedoch so, dass es sich bei dieser Aussage um eine Wahnvorstellung von Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER handelt. In Wirklichkeit hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Willensäußerung getätigt. Dies kann von jedermann, der die Kulturtechnik des sinnerfassenden Lesens beherrscht, anhand der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (GZ W228 2301123-1/19Z, siehe Beilage 3) unwiderlegbar festgestellt werden. Somit hat Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER nachweislich eine Wahnvorstellung zu einem „Beweis“ erklärt.
II.
Der guten Ordnung und der Verdeutlichung wegen sei hier noch einmal auf den aktenkundigen und überaus klaren Sachverhalt in der Sache zu GZ W228 2301123-1 hingewiesen:
• Es wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gar keine Beschäftigung vermittelt (vgl. § 9 Abs. 1 AlVG). • Die Frage, ob der Beschwerdeführer (gemäß § 9 Abs. 1 AlVG), »bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle […] vermittelte zumutbare Beschäftigung […] anzunehmen« konnte sich also gar nicht stellen.
Durch den ersten Teilsatz des § 9 Abs. 1 AlVG („arbeitswillig ist“) drückt der Gesetzgeber aus, dass er eine Definition dafür bereitstellt, nach welcher eine Person als arbeitswillig im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Durch die Verwendung des Indikativs (Wirklichkeitsform) drückt der Gesetzgeber aus, dass er tatsächlich Seiendes meint. Hätte der Gesetzgeber Hypothetisches, nur Imaginiertes gemeint, hätte er den Konjunktiv (Möglichkeitsform) verwendet („arbeitswillig wäre“).
Im nächsten Teilsatz des § 9 Abs. 1 AlVG („wer bereit ist“) hat der Gesetzgeber wiederum den Indikativ (Wirklichkeitsform) verwendet. Der Gesetzgeber drückt dadurch aus, dass er tatsächlich Seiendes meint. Ausdrücklich geht es dem Gesetzgeber nicht um Hypothetisches, nur Imaginiertes, also nicht darum, „wer bereit wäre“ (Möglichkeitsform).
All dies tangiert(e) Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER nicht. Er spricht Erwerbsarbeitslosen eine Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG ab, wenn sich diese – seiner Wahnvorstellung nach – nicht unterwerfen.
III.
Der Umstand, dass die Gedankenwelt von Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER offenbar von Unterwerfungsphantasien geprägt ist, bedarf einer besonderen Auseinandersetzung.
In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972), wonach die Beschäftigungspolitik gewährleisten muss, »daß die Wahl der Beschäftigung frei ist«, hat der österreichische Gesetzgeber äußerst penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.
Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, einerseits sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung aus und andererseits dadurch, dass er gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt hat, welche (u.a.) nicht freiwillig in Anspruch genommen wird (vgl. § 3 Z 1 AMFG: »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«).
Wer der Kulturtechnik des sinnerfassenden Lesens mächtig ist, kann ganz klar erkennen, dass der Gesetzgeber nirgendwo eine Unterwerfung von Erwerbsarbeitslosen (etwa unter die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice mit der UID ATU38908009) vorgesehen hat. Dies ist kein Zufall, denn Unterwerfung ist etwas, was man totalitären Regimen zurechnet – nicht jedoch einer Demokratie:
»Von Arbeitsvermittlung kann man nur sprechen, wenn die Arbeitskraft frei ist. Dies war nicht der Fall in der Zeit der Sklaverei, aber es war auch nicht der Fall in der Zeit des sogenannten Arbeitseinsatzes nach dem „Anschluss“ Österreichs, die ja mit den Zwangsarbeitslagern und der totalen Entrechtung des einzelnen an die Sklaverei – wenn auch auf moderne Art verschärft – erinnern ließ. Der Mensch war nicht selbst das entscheidende Subjekt, sondern Objekt dessen, was als Staatsräson bezeichnet wurde. Die Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsplatzes bildet daher auch einen Prüfstein für die Demokratie und für eine Staatsordnung, bei der letztlich der Mensch das Maß aller Dinge ist.«
Quelle:
Arbeitsmarktförderungsgesetz, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Wien 1972
Mit ausführlichen Erläuterungen von Dr. Franz Danimann und Dr. Günther Steinbach
(Auszug aus) Fußnote 3 auf Seite 94, zum Begriff Arbeitsvermittlung (seinerzeit § 9 AMFG)
Die Idee, Erwerbsarbeitslose zu unterwerfen, zeugt von einer faschistoiden und antidemokratischen Geisteshaltung.
IV.
Aus den dargelegten Gründen wird höflichst um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
• Was raten Sie Bürgern, die durch Wahnvorstellungen von Richtern zu Schaden gekommen sind? Wie kommen betroffene Bürger zu einer Wiedergutmachung des entstandenen Schadens?
• Erkennen Sie eine Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, damit zukünftig Schäden durch Wahnvorstellungen von Richtern weitestgehend vermieden werden können?
• Finden Sie es rechtsstaatlich in Ordnung, dass Bundesverwaltungsrichter ihren Diensteid brechen, indem sie sich über die in der Republik geltende Rechtsordnung hinwegsetzen und in faschistoider und antidemokratischer Manier die Unterwerfung von Erwerbsarbeitslosen anstreben?
• Wenn Sie es rechtsstaatlich in nicht Ordnung finden, dass Bundesverwaltungsrichter ihren Diensteid brechen, indem sie sich über die in der Republik geltende Rechtsordnung hinwegsetzen: Erkennen Sie eine Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, damit zukünftig Bundesverwaltungsrichter auch tatsächlich gemäß ihrem Diensteid »die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten« (vgl. § 29 Abs. 1 RStDG) und nicht ihren Diensteid brechen, indem sie sich über die in der Republik geltende Rechtsordnung hinwegsetzen und in faschistoider und antidemokratischer Manier die Unterwerfung von Erwerbsarbeitslosen anstreben?
Mit freundlichen Grüßen, …
Beilagen:
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