Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel: geltende Rechtsordnung unbekannt

Wie die BH Kitzbühel die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kriminalisiert
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel: geltende Rechtsordnung unbekannt

An

Bezirkshauptmann Dr. Michael BERGER

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

Josef-Herold-Straße 10

6370 Kitzbühel

per Fax: +43 5356 62131 746305

Going am Wilden Kaiser, am [ 23. März 2026 ]

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Mag. Verena BORTENSCHLAGER

Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann Dr. Michael BERGER!

Das anmaßende und übergriffige Agieren von Mag. Verena BORTENSCHLAGER, wie es im Akt zu GZ KB/409230043908, KB/409230043909, KB/409230043680, KB/409230043682, KB/409230051761, KB/409230051762, KB/409230051763, KB/409230051764, KB/409240053314, KB/409240053315, KB/409240053316, KB/409240053317, KB/40925000001998, KB/409250002013 , KB/409250002019, KB/409250002021, KB/409250024082, KB/409250024083, KB/409250024201, KB/409250024206, KB/409250038585, KB/409250038586 , KB/409250038589 , KB/409250038590, KB/409250050924, KB/409250050925, KB/4092500928, KB/409250050929, KB/409260008144, KB/409260008146, KB/409260009003, KB/409260009004 dokumentiert ist, veranlasst zu nachfolgender

Dienstaufsichtsbeschwerde

I.

Wie zu den oben genannten Geschäftszahlen dokumentiert ist, hat Mag. Verena BORTENSCHLAGER deutlich gemacht, dass ihr die Unterscheidung zwischen Strafrecht (auf Basis des StGB) und Verwaltungsrecht (auf Basis von AVG / VStG) äußerst schwer fällt und sie über ihre Kompetenzen hinaus Straferkenntnisse ausstellt, für die jedwede rechtliche Grundlage fehlt.

II.

Nicht nur, dass Mag. Verena BORTENSCHLAGER rechtswidrige Straferkenntnisse ausstellt, nein, sie erdreistet sich uns in diesen Straferkenntnissen als „einschlägig vorbestraft“ zu betiteln, was in einem Verwaltungsverfahren, das widerrechtlich gegen uns geführt wird, völlig unangebracht und übergriffig ist. Zitat: »Bis dato weist das Verwaltungsstrafregister des Beschuldigten mehrere einschlägige Vorstrafen zu folgenden Geschäftszahlen auf - …«

Der Gesetzgeber verwendet die Begrifflichkeit „einschlägige Vorstrafen“ jedoch aus gutem Grunde ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB § 39 und 46).

Was aber tut Mag. Verena BORTENSCHLAGER? Sie setzt sich über die Konvention des Gesetzgebers hinweg und setzt banale (vermeintliche) Verwaltungsübertretungen durch die Verwendung der Begrifflichkeit „einschlägig vorbestraft“ Straftaten gleich, was eine arge Diffamierung darstellt!

Zur Auffrischung der Inhalte, welche Mag. Verena BORTENSCHLAGER im Studium genossen haben sollte, gestatten wir uns darzulegen, was eine Verwaltungsübertretung ist: Verwaltungsübertretungen sind im österreichischen Recht Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen und mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden können. Im Gegensatz zu Straftaten (Verbrechen und Vergehen) sind sie minder schwerwiegend und fallen nicht unter das Strafrecht, sondern unter das Verwaltungsstrafrecht.

III.

Nach dem gänzlich unmissverständlichen Willen des Verfassungsgesetzgebers unterliegt in der Republik Österreich der häusliche Unterricht nach Art. 17 StGG Abs. 3 keiner Beschränkung. In den Worten des VfGH, welche an Klarheit nichts vermissen lassen: »Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, daß weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art […] festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.« (VfGH 22.06.1954, KII-6/54)

IV.

Mit der Inanspruchnahme des Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art.  17 Abs. 3 StGG agieren wir im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsrahmen.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle und konstituieren so eine Differenz zwischen Staat und Gesellschaft. Diese Unterscheidung von Staat und Gesellschaft bildet den Kern des liberalen Prinzips der Bundesverfassung. Die Existenz eines Katalogs staatsbegrenzender Grundrechte ist ein Verfassungsprinzip. Die Beseitigung dieses Katalogs wäre eine Gesamtänderung der Bundesverfassung und bedürfte einer Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG. Eine solche Volksabstimmung, welche diesen Katalog staatsbegrenzender Grundrechte beseitigt hätte, hat es nie gegeben.

V.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen betreffend das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG haben sich somit seit dem (unter Punkt III. zitierten) Ausspruch des VfGH aus dem Jahre 1954 nicht geändert.

Der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG war immer und ist nach wie vor Privatsache! Ein staatsfreier Raum – in welchen sich niemand einzumischen hat! Auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

VI.

Mag. Verena BORTENSCHLAGER hat ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie sich über die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung (siehe § 43 Abs. 1 BDG) hinweggesetzt hat. Dies durch den Umstand, dass sie offenbar intellektuell nicht durchdrungen hat, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf – privaten = nicht öffentlichen = staatsfreien – häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keinen Gesetzesvorbehalt hat und Teil des Katalogs staatsbegrenzender Grundrechte ist, womit eine Bestrafung wegen vermeintlicher Schulpflichtverletzung schon alleine aufgrund von § 6 VStG in einem Rechtsstaat ausgeschlossen ist.

VII.

Herr Bezirkshauptmann Dr. Michael BERGER, bitte fühlen Sie sich völlig frei, das Dienstpflicht verletzende Agieren von Mag. Verena BORTENSCHLAGER zu verteidigen und damit für die Öffentlichkeit zu bestätigen, dass auch Sie die Bedeutung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ohne Gesetzesvorbehalt in der österreichischen Rechtsordnung intellektuell nicht durchdrungen haben und dass etwaiges Vertrauen in die Rechtspflege der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gänzlich unangebracht ist.

Nach bestem Wissen und Gewissen, sowie in gutem Glauben!

Mit freundlichen Grüßen …

Diese Dienstaufsichtsbeschwerde ist Teil der im Internet veröffentlichten Verfahrensdokumentation.


An den künftigen

Bezirkshauptmann Dr. Martin GRANDER

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

Josef-Herold-Straße 10

6370 Kitzbühel

per Fax: +43 5356 62131 746305

Going am Wilden Kaiser, am [ 23. März 2026 ]

Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Mag. Verena BORTENSCHLAGER

Sehr geehrter künftiger Bezirkshauptmann Dr. Martin GRANDER!

Das anmaßende und übergriffige Agieren von Mag. Verena BORTENSCHLAGER, wie es im Akt zu GZ KB/409230043908, KB/409230043909, KB/409230043680, KB/409230043682, KB/409230051761, KB/409230051762, KB/409230051763, KB/409230051764, KB/409240053314, KB/409240053315, KB/409240053316, KB/409240053317, KB/40925000001998, KB/409250002013 , KB/409250002019, KB/409250002021, KB/409250024082, KB/409250024083, KB/409250024201, KB/409250024206, KB/409250038585, KB/409250038586 , KB/409250038589 , KB/409250038590, KB/409250050924, KB/409250050925, KB/4092500928, KB/409250050929, KB/409260008144, KB/409260008146, KB/409260009003, KB/409260009004 dokumentiert ist, veranlasst zu nachfolgender

Dienstaufsichtsbeschwerde

I.

Wie zu den oben genannten Geschäftszahlen dokumentiert ist, hat Mag. Verena BORTENSCHLAGER deutlich gemacht, dass ihr die Unterscheidung zwischen Strafrecht (auf Basis des StGB) und Verwaltungsrecht (auf Basis von AVG / VStG) äußerst schwer fällt und sie über ihre Kompetenzen hinaus Straferkenntnisse ausstellt, für die jedwede rechtliche Grundlage fehlt.

II.

Nicht nur, dass Mag. Verena BORTENSCHLAGER rechtswidrige Straferkenntnisse ausstellt, nein, sie erdreistet sich uns in diesen Straferkenntnissen als „einschlägig vorbestraft“ zu betiteln, was in einem Verwaltungsverfahren, das widerrechtlich gegen uns geführt wird, völlig unangebracht und übergriffig ist. Zitat: »Bis dato weist das Verwaltungsstrafregister des Beschuldigten mehrere einschlägige Vorstrafen zu folgenden Geschäftszahlen auf - …«

Der Gesetzgeber verwendet die Begrifflichkeit „einschlägige Vorstrafen“ jedoch aus gutem Grunde ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB § 39 und 46).

Was aber tut Mag. Verena BORTENSCHLAGER? Sie setzt sich über die Konvention des Gesetzgebers hinweg und setzt banale (vermeintliche) Verwaltungsübertretungen durch die Verwendung der Begrifflichkeit „einschlägig vorbestraft“ Straftaten gleich, was eine arge Diffamierung darstellt!

Zur Auffrischung der Inhalte, welche Mag. Verena BORTENSCHLAGER im Studium genossen haben sollte, gestatten wir uns darzulegen, was eine Verwaltungsübertretung ist: Verwaltungsübertretungen sind im österreichischen Recht Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen und mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden können. Im Gegensatz zu Straftaten (Verbrechen und Vergehen) sind sie minder schwerwiegend und fallen nicht unter das Strafrecht, sondern unter das Verwaltungsstrafrecht.

III.

Nach dem gänzlich unmissverständlichen Willen des Verfassungsgesetzgebers unterliegt in der Republik Österreich der häusliche Unterricht nach Art. 17 StGG Abs. 3 keiner Beschränkung. In den Worten des VfGH, welche an Klarheit nichts vermissen lassen: »Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, daß weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art […] festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.« (VfGH 22.06.1954, KII-6/54)

IV.

Mit der Inanspruchnahme des Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art.  17 Abs. 3 StGG agieren wir im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsrahmen.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle und konstituieren so eine Differenz zwischen Staat und Gesellschaft. Diese Unterscheidung von Staat und Gesellschaft bildet den Kern des liberalen Prinzips der Bundesverfassung. Die Existenz eines Katalogs staatsbegrenzender Grundrechte ist ein Verfassungsprinzip. Die Beseitigung dieses Katalogs wäre eine Gesamtänderung der Bundesverfassung und bedürfte einer Volksabstimmung nach Art. 44 Abs. 3 B-VG. Eine solche Volksabstimmung, welche diesen Katalog staatsbegrenzender Grundrechte beseitigt hätte, hat es nie gegeben.

V.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen betreffend das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG haben sich somit seit dem (unter Punkt III. zitierten) Ausspruch des VfGH aus dem Jahre 1954 nicht geändert.

Der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG war immer und ist nach wie vor Privatsache! Ein staatsfreier Raum – in welchen sich niemand einzumischen hat! Auch nicht die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

VI.

Mag. Verena BORTENSCHLAGER hat ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie sich über die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung (siehe § 43 Abs. 1 BDG) hinweggesetzt hat. Dies durch den Umstand, dass sie offenbar intellektuell nicht durchdrungen hat, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf – privaten = nicht öffentlichen = staatsfreien – häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keinen Gesetzesvorbehalt hat und Teil des Katalogs staatsbegrenzender Grundrechte ist, womit eine Bestrafung wegen vermeintlicher Schulpflichtverletzung schon alleine aufgrund von § 6 VStG in einem Rechtsstaat ausgeschlossen ist.

VII.

Künftiger Bezirkshauptmann Herr Dr. Martin GRANDER, bitte fühlen Sie sich völlig frei, das Dienstpflicht verletzende Agieren von Mag. Verena BORTENSCHLAGER zu verteidigen und damit für die Öffentlichkeit zu bestätigen, dass auch Sie die Bedeutung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ohne Gesetzesvorbehalt in der österreichischen Rechtsordnung intellektuell nicht durchdrungen haben und dass etwaiges Vertrauen in die Rechtspflege der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gänzlich unangebracht ist.

Nach bestem Wissen und Gewissen, sowie in gutem Glauben!

Mit freundlichen Grüßen …

Diese Dienstaufsichtsbeschwerde ist Teil der im Internet veröffentlichten Verfahrensdokumentation.


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